Option Consulting
Etzelmatt 1
CH-5430 Wettingen
Tel. +41 41 761 71 48

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Option Consulting

(gültig ab 01.04.1999)

Als PDF- Version.

Projekte und Handelswaren(Support Verträge)

AGB_der_Option.pdfAGB_der_Option.pdf


für Dienstleistungsaufträge (Support Verträge)

AGB der Option Consulting.pdfAGB der Option Consulting.pdf


Leasingbedingungen

AGB für OC-Leasing.pdfAGB für OC-Leasing.pdf



Allgemeine Geschäftsbedingungen für Handel, Service und Support

1.

Gegenstand und Geltung

Die Option Consulting und deren Betriebe (nachfolgend "OPTION" genannt) offerieren ihren Kunden ein umfassendes Dienstleistungs- und Handelsgüterangebot im Informatik- und Kommunikationsbereich. Leistungen und Gegenleistungen werden in kundenspezifischen Offerten bzw. Einzelverträgen zwischen dem Kunden und OPTION festgelegt. Dies kann mündlich oder in Schriftform erfolgen. Darin werden insbesondere die Art der von OPTION zu erbringenden Leistungen, deren Umfang, Dauer und Vergütung geregelt. Sobald der Kunde Leistungen/ Handelsgüter von OPTION entgegennimmt, gelten die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend "AGB" genannt) als Inhalt des Einzelvertrages, welcher mündlich oder schriftlich vereinbart werden kann. Einkaufsbedingungen oder andere Bedingungen des Kunden haben nur Gültigkeit, wenn und so weit sie von OPTION ausdrücklich und schriftlich akzeptiert worden sind und mit diesen AGB nicht im Widerspruch stehen.

2.

Leistungen der OPTION

OPTION erfüllt ihre Vertragspflichten durch professionelles und sorgfältiges Arbeiten, wie in der Offerte oder schriftlichen Abmachungen festgelegt. Termine sind nur verbindlich, wenn sie schriftlich zugesichert wurden.

3.

Obliegenheiten des Kunden

Der Kunde verpflichtet sich, OPTION die erforderlichen Informationen zu liefern und in seinem Umfeld die organisatorischen, technischen und sonstigen Voraussetzungen dafür zu schaffen und aufrecht zu erhalten, dass OPTION die Dienstleistungen erbringen kann (Bsp. Zutrittsberechtigung für OPTION-Mitarbeiter). Vorbereitungs- und Mitwirkungspflichten des Kunden werden im jeweiligen Einzelvertrag (nicht abschliessend) festgehalten. Verzögerungen und Mehraufwand von OPTION infolge verspäteter oder nicht richtiger Erfüllung von Vorbereitungs- oder Mitwirkungspflichten gehen zu Lasten des Kunden. Für Soft- und Hardware welche sich bereits im Einsatz befindet und nicht durch OPTION bereitgestellt wurde übernimmt OPTION keine Haftung an Unter- oder Überlizenzierung.

4.
Preise / Preisänderungen / Zahlungsbedingungen
Die in der Offerte genannten Preise basieren auf den bei der Offertstellung bekannten Grundlagen und decken nur die darin erwähnten Leistungen ab. Die Preise verstehen sich, soweit nichts anderes vermerkt ist, in Schweizer Franken und ohne Mehrwertsteuer. Bei einmaligen oder für eine bestimmte Zeit von max. 6 Monaten erbrachten Dienstleistungen bleiben die Preise fix. Bei Dienstleistungen, welche für länger als 6 Monate oder für unbestimmte Zeit erbracht werden, ist OPTION berechtigt, ihre Preise jederzeit, unter Einhalt einer Mitteilungsfrist von 1 Monat, anzupassen. Bei Preiserhöhungen hat der Kunde das Recht, innert 10 Tagen OPTION die Vertragsbeendigung auf den Preisänderungstermin hin zu erklären. Die Vergütungen sind OPTION ohne jeden Abzug geschuldet. Der Kunde ist nicht berechtigt, allfällige Gegenforderungen mit Forderungen von OPTION zu verrechnen. Rechnungen für Hardware, Software und Lizenzen von OPTION sind am 10. Tag nach Rechnungsdatum rein netto fällig. Für Dienstleistungen wird eine Frist von 30 Tagen gewährt. Sofern nicht anders vereinbart, werden die Leistungen von OPTION nach Aufwand und periodisch abgerechnet. Wird ein Pauschalhonorar abgemacht, deckt dieses die Aufwendungen von OPTION für die offerierten bzw. schriftlich vereinbarten Dienstleistungen.


4.1 Eigentumsvorbehalt
Der Kaufgegenstand geht erst nach vollständiger Zahlung des Kaufpreises nebst allfälligen Zinsen und Kosten in das Eigentum des Käufers über. Bis dahin darf er nicht über ihn verfügen, insbesondere ihn weder verkaufen, noch vermieten oder verpfänden. Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass die OPTION diesen Eigentumsvorbehalt auf ihre Kosten und ohne weitere Mitwirkung des Käufers jederzeit bis zur vollständigen Zahlung des Kaufpreises nebst allfälligen Zinsen und Kosten in das Eigentumsvorbehaltsregister eintragen lassen kann.


5.

Gewährleistung

OPTION verpflichtet sich zu sorgfältiger Auswahl und fachmännischer Arbeitsweise der eingesetzten Mitarbeiter. Bei Dienstleistungen von OPTION, bei denen ein Arbeitsergebnis angestrebt wird, hat der Kunde die ihm von OPTION übergebenen Arbeitsresultate umgehend zu prüfen. Allfällige Mängel sind OPTION umgehend nach ihrer Entdeckung, maximal innerhalb von 8 Tagen nach Erbringung / Lieferung schriftlich und detailliert zu melden ("Mängelrüge"). Nach 8 Tagen nach der jeweiliger Erbringung / Lieferung gelten die Leistungen / Lieferung von OPTION als einwandfrei und genehmigt. OPTION ist verpflichtet, innerhalb eines Monats nach Erhalt der Mängelrüge erhebliche und reproduzierbare Mängel durch geeignete, von OPTION zu bestimmende Massnahmen kostenlos zu beheben. Darüber hinausgehende Gewährleistungsansprüche des Kunden sind wegbedungen. Die Verantwortung für die richtige Auswahl und Anwendung der Dienstleistungen von OPTION und für die damit durch den Kunden erreichten bzw. nicht erreichten Ergebnisse liegt ausschliesslich beim Kunden. OPTION ist u.a. dann von jeder Gewährleistung befreit, wenn (a) die vom Kunden gerügten Mängel nicht ausschliesslich von OPTION zu verantworten sind, oder (b) zurückzuführen sind auf Drittursachen, wie z.B. Bedienungsfehler, Unterlassungen oder Eingriffe des Kunden oder Dritter, auf Änderungen der vereinbarten Einsatz- und Betriebsbedingungen, insbesondere auf erbrachte Leistungen sowie bezüglich Hardware und Software, auf Zufall oder höhere Gewalt. Werden nicht alle Garantievorraussetzungen erfüllt, ist OPTION berechtigt, ihre Aufwendungen dem Kunden in Rechnung zu stellen.

6.

Rechtsgewährleistung

Eine Rechtsgewährleistung durch OPTION besteht nur, soweit OPTION selber Leistungen erbringt und dabei wissentlich gewerbliche Schutzrechte Dritter verletzt.

7.

Haftung

OPTION haftet für den direkten Schaden, wenn dieser durch grobe Fahrlässigkeit oder Absicht von OPTION, deren Hilfspersonen oder den von OPTION beauftragten Dritten verursacht wurde. Die Haftung ist auf die Höhe der Vergütung für die betreffende Dienstleistung, höchstens aber CHF 20'000.- beschränkt. Jede weitergehende Haftung von OPTION, deren Hilfspersonen und beauftragten Dritten für Schäden aller Art ist, soweit gesetzlich zulässig, ausgeschlossen. Insbesondere übernimmt OPTION keinerlei Haftung für Datenverluste, die Kosten der Datenwiederbeschaffung, Produktionsausfall, Nutzungsverluste, nicht realisierte Einsparungen, Verlust von Aufträgen, entgangenen Gewinn sowie andere mittelbare oder Folgeschäden. OPTION haftet insbesondere dann nicht: wenn der Kunde Vorbereitungs- oder Mitwirkungshandlungen, welche zur Vertragserfüllung durch OPTION erforderlich sind, nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig leistet, oder wenn er die Rahmenbedingungen für die Leistungserbringung der OPTION nicht bereitstellt und aufrechterhält; wenn Hindernisse auftreten, die ausserhalb des direkten Verantwortungsbereiches von OPTION liegen, wie z.B. erhebliche Betriebsstörungen, fehlerhafte Zulieferungen oder behördliche Massnahmen.

8.

Vertraulichkeit

Beide Vertragsparteien verpflichten sich gegenseitig zur Wahrung der Vertraulichkeit aller ihnen bei Vorbereitung und Durchführung des Einzelvertrages zur Kenntnis gelangten Tatsachen, Konzepte, Verfahren, Unterlagen, Daten und Informationen ("Vertrauliche Informationen"), welche sich auf die geschäftliche Sphäre der anderen Vertragspartei beziehen und für welche ein besonderes Geheimhaltungsinteresse einer der Parteien besteht. Die Parteien behandeln Vertrauliche Informationen mit derselben Sorgfalt und Diskretion wie eigene Vertrauliche Informationen. Die Parteien sorgen dafür, dass solche Vertraulichen Informationen durch sie selbst, ihre Hilfspersonen oder beauftragte Dritte weder zweckwidrig oder sonst wie unbefugt genutzt, noch Dritten in irgendeiner Weise zur unbefugten Nutzung zugänglich gemacht werden. Der Kunde wird Daten über die von OPTION eingesetzten Mitarbeiter vertraulich gemäss den Vorschriften des Datenschutzrechtes behandeln. Diese Diskretionspflichten gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses zwischen OPTION und dem Kunden, soweit ein berechtigtes Interesse besteht.

9.

Rechte an Arbeitsergebnissen

Der Kunde hat das Recht, die ihm von OPTION erbrachten Dienstleistungen und die für ihn dabei erstellten Arbeitsresultate für seinen eigenen Gebrauch bestimmungsgemäss zu Arbeitszwecken zu nutzen. Indes ist der Kunde nicht berechtigt, die von OPTION erstellten Arbeitsresultate bzw. allfällige vom Kunden vorgenommene eigene Weiterentwicklungen kommerziell weiterzugeben. Alle Rechte an allfälligen Erfindungen, alle Urheber- und weiteren Schutzrechte an Produkten, Verfahren, Methoden, Ideen, Know-how, Konzepten, Dokumentationen etc., welche von OPTION bei Ausführung der Dienstleistungen für den Kunden verwendet, entwickelt, verbessert oder sonst wie gebraucht oder eingesetzt werden, stehen ausschliesslich OPTION zu und können von OPTION für sich und andere Kunden weiter in beliebiger Weise genutzt werden.

10.

Änderungswesen

Während der Dauer des Einzelvertrages können beide Vertragsparteien jederzeit schriftlich Änderungen der vereinbarten Leistungen vorschlagen. Im Falle eines Änderungsantrages seitens des Kunden (z.B. infolge Einsatz neuer HW/SW-Infrastruktur beim Kunden) hat ihm OPTION mitzuteilen, ob die gewünschte Änderung möglich ist und welche Auswirkungen sie auf den Einzelvertrag, insbesondere auf Preis, Qualität und Termine hat. Sofern detaillierte Abklärungen erforderlich sind, trägt der Kunde die Kosten und Aufwendungen von OPTION.

11.

Vertragsbeendigung

Soweit nicht anders vereinbart, kann der Einzelvertrag von jeder Partei jederzeit unter Einhaltung einer einmonatigen Frist auf ein Monatsende gekündigt werden.

12.

OPTION-Personal / Abwerbung

OPTION ist bei der Auswahl der die Dienstleistungen erbringenden Mitarbeiter frei, ist aber bestrebt, besondere Wünsche des Kunden zu berücksichtigen. Dienstleistungen gleicher oder ähnlicher Art können auch für andere Kunden erbracht werden. Jede Partei verzichtet während der Vertragsdauer und 24 Monaten nach Vertragsbeendigung darauf, die Mitarbeitenden der anderen Partei für sich oder Dritte abzuwerben oder abwerben zu lassen bzw. ohne vorgängige schriftliche Zustimmung durch Option Consulting, der anderen Partei zu beschäftigen. Mitarbeitende einer bei Option Consulting auftragnehmenden Firma (juristische und natürlich Personen) verpflichten sich, in der oben genannten Frist in keiner Funktion während oder nach Auftragsende bei einem aktuellen oder bisherigen Endkunden der Option Consulting gegen jegliche Art von Entgelt Leistungen zu erbringen. Bei Zuwiderhandlungen wir eine Abgeltung zu Gunsten Option Consulting in der Höhe von Fr. 150‘000.-- und 30% des Umsatzes unmittelbar und für die Restlaufzeit fällig.

13.

Schlussbestimmungen

Rechte und/oder Pflichten aus dem Einzelvertrag können von einer Partei nur im schriftlichen Einvernehmen mit der anderen Partei übertragen werden. OPTION behält sich vor, finanzielle Forderungen gegenüber dem Kunden an Dritte im In- und Ausland abzutreten oder zu verkaufen. Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform. Die Bestimmungen in den Ziffern 5, 6, 7, 8, 9 und 12 dieser AGB gelten auch nach Beendigung des Vertragsverhältnisses, solange eine Partei daran ein berechtigtes Interesse hat. Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam oder ungültig sein oder werden, so bleibt die Gültigkeit und Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. In einem solchen Falle ist die ungültige Bestimmung in dem Sinne umzudeuten oder zu ergänzen, dass der mit ihr beabsichtigte Regelungszweck möglichst erreicht wird. Sollte bei Meinungsverschiedenheiten eine gütliche Einigung nicht innert nützlicher Frist zu erreichen sein, so sind bei Klagen gegen OPTION die Gerichte von Zug und bei Klagen gegen den Kunden die Gerichte an dessen Domizil bzw. Niederlassung in der Schweiz zuständig.

Anwendbar ist Schweizerisches Recht.

Option Consulting, Baarerstrasse 135, 6301 Zug

Zug, 01.04.1999